| Für das Verständnis des GPSG sind die Begriffsdefinitionen ein wichtiger Schlüssel. Hier eine Auswahl wichtiger Begriffe. |
Mit dem vorliegenden Informationsblatt wollen wir Ihnen ausgewählte Begriffe aus dem GPSG vorstellen. Die folgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und umfassende Definitionen. Sie soll den Zugang zur Begriffswelt dieses Gesetzes erleichtern.
Bitte beachten Sie, dass Definitionen von bereits bekannten Begriffen aus dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) modifiziert oder präzisiert sind. Einige Begriffe sind erstmals definiert.
Für Auskünfte stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
| Was? | ||
| Produkte | technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte | |
| Technische Arbeitsmittel | verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden | |
| Verbraucherprodukte | Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern vernünftigerweise benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für sie bestimmt sind;
auch Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistungserbringung dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden |
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| verwendungsfertig | ist das Produkt, wenn es bestimmungsgemäß verwendet werden kann | |
| Gebrauchte Produkte, die nicht unter das GPSG fallen | als Antiquitäten überlassene Produkte
Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt werden müssen; der Verwender muss darüber ausreichend unterrichtet sein |
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| Wer? | ||
| Hersteller | ist jeder, der ein Produkt herstellt, wiederaufarbeitet oder wesentlich ändert und in Verkehr bringt oder sich als Hersteller des Produktes ausgibt |
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| Händler | ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist | |
| Einführer | ist jeder, der ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder es veranlasst | |
| Bevollmächtigter | ist, wer vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln | |
| Wie? | ||
| Inverkehrbringen | ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert
Das GPSG gilt aber nur, wenn das Inverkehrbringen selbständig und im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt (§1 Abs.1). |
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| Ausstellen | Aufstellen oder Vorführen zum Zweck der Werbung | |
| Rückruf | ist jede Maßnahme die auf die Rückgabe des Produktes durch den Verwender zielt | |
| Rücknahme | ist jede Maßnahme, die verhindern soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten werden soll | |
| Die Begriffserläuterungen geben nicht den vollständigen Wortlaut des Gesetzestextes wider. Sie sind für den eingangs beschriebenen Zweck erheblich gekürzt. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und erfasst. Sollten die Daten dennoch Interpretationsfehler aufweisen, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen. Eine Gewährleistung wird ausgeschlossen. | ||
| Fragen richten Sie bitte an: | ||
| Ingenieurbüro Dr. Helbig Rhinstraße 84 12681 Berlin Fon: 030 / 500 168 50 www.helbig-doq.de |